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Satzung

Unsere Satzung

Satzung des Vereins Jung & Parkinson. Die Selbsthilfe e.V.

Vom Vorstand überarbeitete und in der Mitgliederversammlung vom 03.09.2021 verabschiedete Fassung

Die bisher gültige Fassung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 07.03.2014 in Saarlouis. Zuletzt geändert auf den Mitglieder- versammlungen am 18.03.2014, 31.03.2014, 07.02.2015, 15.09.2017, 03.09.2021. Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichtes Limburg a. d. Lahn unter der Registriernummer VR-Nr. 2342.

Präambel
Jung und Parkinson – das ist längst kein Widerspruch mehr. Zunehmend erkranken Menschen im frühen und mittleren Lebensabschnitt an Morbus Parkinson. „Jung & Parkinson. Die Selbsthilfe e. V.“ will diesen chronisch erkrankten Menschen eine Plattform für Informationen und Erfahrungsaus-tausch geben.

Vorbemerkung
Alle Amtsbezeichnungen sind in der kürzeren männlichen Version aufgeführt, gelten aber für Angehörige beider Geschlechter.

In diesem Sinne gibt sich folgende Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Jung & Parkinson. Die Selbsthilfe e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 65549 Limburg a. d. Lahn und ist im Vereinsregister eingetragen. Der postalische Sitz ist die Geschäftsstelle des Vereins. Sie wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes definiert.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Antrag des Vorstands auch vom Kalenderjahr abweichen.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel und Zweck des Vereins: Der Verein „Jung & Parkinson. Die Selbsthilfe e.V.“ will eine Anlaufstelle für in jungen Jahren Erkrankte sein und diesen umfassenden, aktuellen Informationen über das Krankheitsbild „Parkinson“ zur Verfügung stellen. Durch die enge, intensive Zusammenarbeit mit Medizin und Forschung sowie durch den persönlichen Austausch von Informationen und Erfahrungen soll Erkrankten und ihren Angehörigen bei der Bewältigung des Alltags geholfen werden. Die Öffentlichkeit soll für die speziellen Probleme in jungen Jahren Erkrankter sensibilisiert werden.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch das Betreiben eines Onlineportals, das Informationen
– über Forschung und Studien
– über das Krankheitsbild Parkinson
– über Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt.
3. Ferner durch das Betreiben
– eines Online-Forums sowie einer Chat-Plattform zum direkten Austausch der Betroffenen und Angehörigen
– von Schulungen und Kursen, die auch online stattfinden können
– sowie durch die Teilnahme an Veranstaltungen zu Parkinson.
4. Der Verein ist bundesweit tätig und stellt seinen online-Auftritt sowohl national als auch international zur Verfügung.

§3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigung Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Verein hat
– ordentliche Mitglieder
– fördernde Mitglieder (Fördermitglieder)
– Ehrenmitglieder (Botschafter)
3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Satzungszweck und der Förderung der Ziele des Vereins verpflichtet fühlt. Förderndes Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit und in der Lage ist, die Zwecke des Vereins durch aktive Mitarbeit oder finanzielle Zuwendungen zu fördern. Ehrenmitglieder, im Verein Botschafter genannt, sind solche Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben oder diese Zwecke im besonderen Maße befördern wollen. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erwerben ordentliche und fördernde Mitglieder durch Antragstellung in Schriftform an den Vorstand des Vereins sowie durch die Aufnahmeerklärung mindestens in Textform des Vorstands. Der Vorstand entscheidet allein über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
5. Der Austritt bzw. die Kündigung eines Mitglieds erfolgt durch eine Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder wichtige Gründe für den
1. Ausschluss vorliegen, insbesondere
– grobe oder länger andauernde Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsordnung
– beharrliches Nichterfüllen der Mitgliederpflichten (Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung nach Fälligkeit und Mahnung)
– strafrechtliche Verurteilung eines Mitglieds mit einer Freiheitsstrafe als Strafmaß, wenn aus der Urteilsbegründung eine Schädigung des Vereins absehbar ist.
7. a. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Dem Mitglied ist der Grund des Ausschlusses in Schriftform an die durch das Mitglied bekannt gegebene Kontaktanschrift mitzuteilen. Dem Erfordernis der Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied in Schriftform zur Stellungnahme auffordert und das Mitglied sich innerhalb einer Frist von längstens 4 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht in Schriftform äußert. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied, mit der Begründung versehen, in Schriftform zuzustellen.
8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Beitragszahlung

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse.
– Jedes ordentliche und fördernde Mitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
– Der Vorstand kann im Ausnahmefall die Stundung des Mitgliedsbeitrages für die Dauer von höchstens einem Jahr auf begründeten Antrag in Schriftform genehmigen.
– Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
– Die Höhe des zu zahlenden Mitgliedbeitrags wird in der aktuellen Geschäftsordnung festgehalten. Auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann diese geändert werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Mitgliederversammlung

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen und die fördernden Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich auf der Mitgliederversammlung abgeben kann. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Eine Stellvertretung für ein anderes Vereinsmitglied, das nicht an der Versammlung teilnimmt, ist nicht zulässig.

§7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer / Kassenprüfer
d) Erweiterter Vorstand
e) Vertreter des Vereins, durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand berufen
f) Beauftragte des Vereins, durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand berufen
g) Arbeitsgemeinschaften, durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand berufen
h) Beirat des Vorstands
2. Eine Organstellung in anderen Vereinen, welche sich mit der parkinsonschen Erkrankung in ihren Vereinszielen und Zwecken beschäftigen, schließt die Mitgliedschaft in den Organen des Vereins gemäß
§7 Absatz dieser Satzung aus.

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet und vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied protokolliert.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Weichen für die Vereinsarbeit und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und, bei Abwesenheit beider, durch das vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mit der Einladung beauftragte Vorstandsmitglied, unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Schriftform oder Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung in Textform oder Schriftform an die letzte, gemäß dieser Satzung vom Mitglied zur Verfügung gestellte und vom Vorstand bestätigte Kontaktadresse.
4. Jedes Mitglied trägt für die zur Verfügungstellung, Richtigkeit und Aktualität seiner persönlichen Kontaktdaten, welche für den Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung notwendig sind, die Verantwortung selbst. Der Eingang der zur Verfügung gestellten Kontaktdaten wird durch den Vorstand mindestens in Textform binnen 5 Werktagen bestätigt.
5. Stellt ein Mitglied seine Kontaktdaten nicht 9 Wochen vor einer Mitgliederversammlung zur Verfügung und/oder kann der Vorstand diese aus nicht verschuldete oder höhere Gewalt zuzuordnendem Grunde nicht binnen 5 Werktagen bestätigen, ist sein Recht verwirkt, Anträge zur Änderung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen.
6. Stellt ein Mitglied seine Kontaktdaten nicht bis spätesten 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Verein zur Verfügung und kann der Vorstand diese aus nicht verschuldete oder höhere Gewalt zuzuordnendem Grunde nicht vor der 4 Wochen Frist bestätigen, gilt die satzungsgemäße Ladungsfrist von vier Wochen gegenüber den betroffenen Mitgliedern als erfüllt, wenn diesen die Einladung erst später oder auch gar nicht zu geht.
7. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Kalenderjahr. Nach Möglichkeit soll die ordentliche Mitgliederversammlung im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins
1. stattfinden. Der Vorstand kann die Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung aber auch an jeden anderen Ort einladen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mindestens in Textform zuzustellen. Nun haben die Mitglieder die Möglichkeit, Anträge zur Änderung der Tagesordnung (Streichung oder Hinzufügung von Tagesordnungspunkten) in Schriftform an den Vorstand zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Datum der Mitgliederversammlung vorliegen. Nun entscheidet der Vorstand auf einer Vorstandssitzung über die Zulässigkeit dieser Anträge, ob diese den Zielen und Zwecken des Vereins und dieser Satzung entsprechen. Alle zulässigen Anträge werden in die endgültige Tagesordnung übernommen, wobei dem Sinn nach doppelten Anträgen zu einem Tagesordnungspunkt zusammengefasst werden.
8. Die endgültige Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten und darf nur noch durch Abstimmung der Mitgliederversammlung organisatorisch, jedoch nicht mehr inhaltlich geändert werden, es sei denn, es besteht dringender, unaufschiebbarer Handlungsbedarf. Hierzu ist in jedem Falle eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
– Unterzeichnung der Anwesenheitsliste und Feststellung der Beschlussfähigkeit
– Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden
– Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstands
– Finanzbericht des Schatzmeisters
– Beschlussfassung über den Finanzbericht
– Bericht der Rechnungs- / Kassenprüfer
– Beschlussfassung über den Bericht der Rechnungs- / Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr
– Ausblick auf geplante Vereinsaktivitäten / -projekte
– Beschlussfassung über die voraussichtliche Jahresplanung des Folgejahres / zukünftige Projekte
– Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
– Bei anstehenden Wahlen, die in einer separaten > Wahlordnung geregelt sind, die vorher notwendigen Entlastungen aller neu zu wählenden Organe des Vereins
– Bei anstehenden Wahlen, die Wahl der Wahlkommission mit Wahlleiter sowie die
A. Wahl des Vereinsvorsitzenden
B. Wahl des stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
C. Wahl des Schatzmeisters
D. Wahl des stellvertretenden Schatzmeisters
E. Wahl des Schriftführers
F. Wahl des stellvertretenden Schriftführers
Die obenstehenden Vorstände können im Block gewählt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung kann aber auch eine Abstimmung für jeden einzelnen Vorstand in geheimer Wahl erfolgen. Der Geschäftsführende Vorstand ist zwingend mit den Vorständen a), b), c) und e) zu besetzen. Sollte dieses nicht möglich sein, muss innerhalb von 3 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung anberaumt werden. Sollte auch hier kein Geschäftsführender Vorstand gewählt werden können tritt die Regelung über die Abwicklung des Vereins in Kraft.
– Wahl der Rechnungs- / Kassenprüfer
– Entlassung des Wahlvorstands und der Kommission
– Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
– Beschlussfassung über Änderungen oder Neufassung der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins
– – Sonstiges, Anregungen
– Beim Versand jeglicher Tagesordnung einer Mitgliederversammlung in Textform ist diese frei zugänglich zu versenden.
9. Handeln Beauftragte, Vertreter oder Arbeitsgemeinschaften des Vereins, die mit Vereinsaufgaben betraut waren, außerhalb ihrer definierten Aufgaben und Befugnisse oder aber mindestens grob fahrlässig, ist eine Haftung des Vereins sowie des Vorstands bei Aufsichtspflichtübertragung ausgeschlossen.
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen und des Zwecks schriftlich verlangen. Der Vorstand prüft die Rechtmäßigkeit des Antrags. Bei entsprechender Rechtmäßigkeit des Antrags muss die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen fünf Wochen einberufen werden. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit wegen Verhinderung, durch den stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit wegen Verhinderung beider, durch das vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mit der Einladung beauftragte Vorstandsmitglied, unter Angabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Schriftform oder Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung in Textform oder Schriftform an die letzte, gemäß dieser Satzung vom Mitglied zur Verfügung gestellte und vom Vorstand bestätigte Kontaktadresse.
11. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einer Änderung der Satzung oder einer Satzungsneuauflage ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit oder etwaiger Pattsituationen hinsichtlich der für einen Beschluss der Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) notwendigen Stimmen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider, die Stimme des vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mit der Leitung der Mitgliederversammlung (ordentlich und außerordentlich) beauftragten Vorstandsmitglieds über die Rechtsfähigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, dieser Satzung entsprechend.
12. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben getroffen. Auf Verlangen auch nur eines der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.
13. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§9 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Für Schatzmeister und Schriftführer sind Stellvertreter zu besetzen, die aber nur in Vertretungswahrnehmung Stimmrecht erhalten. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Vorstand wird grundsätzlich zu Beginn einer satzungsgemäßen Amtsperiode gewählt. Eine Positionswahl findet statt; eine Blockwahl ist
1. erlaubt, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Obliegenheiten des Vorstands und die Amtspositionsaufteilung regelt.
4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist für alle Vorstandsposten zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt darf nicht zur Unzeit geschehen. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet regelmäßig am Ende einer Amtsperiode, sofern es nicht wieder gewählt wird oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
7. Eine Einladung zu Vorstandssitzungen unterliegt mindestens der Textform und sollte möglichst eine Tagesordnung enthalten, ist jedoch an keine Fristen gebunden, jedoch sollte die Frist nicht ungebührlich kurz sein, sodass jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit der ausreichenden Vorbereitung gegeben ist. Der Vorstand lädt (möglichst) vierteljährlich die Mitglieder des Erweiterten Vorstands zu seinen Vorstandssitzungen ein.
8. Die Vorstandssitzungen können auch im Rahmen einer Videokonferenz abgehalten werden.
9. Der Vorsitzende führt bei allen Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen den Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten unterrichtet. Bei Stimmengleichheit über einen Beschluss einer Vorstandssitzung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider, die Stimme des vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mit der Leitung der Vorstandssitzung beauftragten Vorstandsmitglieds über die Rechtsfähigkeit eines Beschlusses des Vorstandes, dieser Satzung entsprechend.
10. Der stellvertretende Vorsitzende führt die Geschäfte des Vorsitzenden im Falle dessen Abwesenheit, seines Todes, seines Verzichts. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Scheidet der Vorsitzende vor Beendigung der Amtsperiode aus seinem Amt, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis zur Beendigung der regulären Amtszeit die Position des Vorsitzenden, sodass ein anderes oder noch zu berufendes Vorstandsmitglied die Position des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt.
11. Der Schriftführer führt die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen mindestens in Textform. Ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand delegiertes Vereinsmitglied verwaltet die Kontaktdaten der Mitglieder, bestätigt die Kontaktdaten mindestens in Textform. Bei Bedarf hilft der restliche Vorstand. Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Er unterzeichnet sie. Der Schatzmeister stellt den Rechnungs- / Kassenprüfern alle für ihre Tätigkeit notwendigen Unterlagen mindestens einmal im Jahr zur Verfügung, auf Verlangen der Rechnungs- / Kassenprüfer auch mehrmals. Ebenso hat jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt, das Recht, die geprüften Ein- und Ausgänge zu sichten. Der Schatzmeister wird bei Bedarf in operativen Angelegenheiten unterstützt und bei Bedarf vom Stellvertreter vertreten, der hierfür eine Kontovollmacht erhält. Der Vorstand
1. ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die des die des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.
12. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– die Vertretung des Vereins nach außen
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erstellung der Tagesordnung
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– die Aufstellung und der Beschluss eines Jahresprogramms
– die Führung der Bücher des Vereins
– die Verwaltung des Vereinsvermögens
– das Erstellen des Jahresberichtes
– die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben
– die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
– die Beschlussfassung über die Berufung von Mitgliedern in den Beirat
Der Vorstand hat das Recht, Organe des Vereins zu berufen. Dabei hat er diesen Organen/Gremien ein klar definiertes Aufgabengebiet zuzuweisen, welches zwingend alle notwendigen Rechte und Pflichten beinhalten muss. Die Organe (die jeweiligen Mitglieder) müssen die Kenntnis ihres Aufgabengebietes handschriftlich bestätigen. Diese Bestätigungen sind vom Vorstand zusammen mit der Beschreibung der Aufgabengebiete zu verwahren.
– die Beschlussfassung über die Berufung von Beauftragten des Vereins
– die Beschlussfassung über die Berufung von Vertretern des Vereins
– die Beschlussfassung über die Berufung von Arbeitsgemeinschaften innerhalb des Vereins
13. Alle Beschlüsse sind mindestens in Textform zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu zeichnen.
14. Die Regelung des § 31 a BGB kommt zur Anwendung.
15. Der Vorstand kann satzungsgemäß Vertreter, Beauftragte und Arbeits- gemeinschaften mit Vereinsaufgaben beauftragen, die den Zielen und Zwecken des Vereins entsprechen. Er hat die Aufsichtspflicht über diese. Die Aufgaben und Handlungsbefugnisse dieser muss er klar definieren und trägt auch nur innerhalb dieser klar definierten Befugnisse die Verantwortung. Handeln diese außerhalb ihrer definierten Aufgaben und Befugnisse oder aber grob fahrlässig, ist eine Haftung des Vorstands ausgeschlossen.
16. Der Verein und der Vorstand haften nicht für Schäden, die Mitglieder des Vereins bei der Wahrnehmung ihnen nicht übertragener satzungsgemäßer Vereinsaufgaben verursachen.

§10 Der Erweiterte Vorstand

a) Der Erweiterte Vorstand wird gebildet aus je einem Ansprechpartner jeder regionalen Selbsthilfegruppe – dieser muss Mitglied im Verein sein. Die regionalen Gruppen agieren rechtlich selbstständig und tragen ihren regionalen Namen sowie den Namensbestandteil JuP.
b) Diese Ansprechpartner sind entweder die Initiatoren der jeweiligen Selbsthilfegruppen oder werden von diesen bestätigt.
c) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands werden durch die
a) Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren im Block bestätigt, jedoch nicht einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt.
d) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands haben innerhalb des Vorstands eine beratende Stimme, stimmberechtigt sind jedoch nur die Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB.
e) Der Erweiterte Vorstand kann selbstständig tagen, wird jedoch möglichst vierteljährlich durch den Vorstand zu den Vorstandssitzungen geladen.
f) Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind das Bindeglied zwischen dem Verein und den Selbsthilfegruppen und fördern die Kommunikation untereinander.
g) Der Verein und der Erweiterte Vorstand haften nicht für Schäden, die Mitglieder des Vereins bei der Wahrnehmung ihnen nicht übertragener satzungsgemäßer Vereinsaufgaben verursachen.

§11 Rechnungsprüfer

1. Der Verein hat zwei Rechnungs- / Kassenprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Rechnungs-/Kassenprüfer während einer Amtsperiode aus, wird durch die nächste folgende Mitgliederversammlung ein neuer Rechnungs- / Kassenprüfer für den Rest der verbleibenden Amtsperiode gewählt.
2. Rechnungs- / Kassenprüfer dürfen nur natürliche Person werden, welche nicht mit Mitgliedern der Vereinsorgane nach § 7 Absatz (1) b) bis g) verwandt oder verschwägert sind. Dies gilt auch für bereits zurückgetretene oder ihres Amtes enthobene Mitglieder der Vereinsorgane nach § 7 Absatz
(1) b) bis g) innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach dem Rücktritt oder der Amtsenthebung dieser.
3. Die Rechnungs- / Kassenprüfer prüfen sämtliche Finanzunterlagen (Kassenbericht und -bücher, Kontostände und -bewegungen, evtl. Handkassen) auf die Korrektheit der Buchungen und Bestände, jedoch nicht auf die Art der Mittelverwendung.
4. Der Schatzmeister stellt ihnen dazu alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Falls es bei den anderen Vorstandsmitgliedern Handkassen geben sollte, werden diese von den Vorständen zur Prüfung am Prüfungstermin beigebracht.
5. Die Rechnungs- / Kassenprüfer prüfen alle in §11 Absatz (2) und (3) genannten Unterlagen und Kassen mindestens einmal jährlich. Eine mehrfache Prüfung innerhalb eines Jahres ist möglich, sollte aber nur im begründeten Ausnahmefall durchgeführt werden.

§12 Vertreter, Beauftragte und Arbeitsgemeinschaften

Vertreter, Beauftragte und Arbeitsgemeinschaften können natürliche oder juristische Personen sein.

§13 Beiräte

Beiräte des Vereins können natürliche und juristische Personen aus den Bereichen Medizin, Forschung, Politik und des öffentlichen Interesses werden, die die Ziele des Vereins auch in der Öffentlichkeit unterstützen.

§14 Abwahl / Amtsenthebung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag von mindestens 25% der teilnehmenden Mitglieder über die Einleitung eines Amtsenthebungs- verfahrens (Abwahl) gegen Mitglieder der Organe des Vereins gemäß § 7 Absatz (1) b), c) und e) bis g).
2. Zulässig ist ein solches Verfahren nur bei Zustimmung von 75% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Der des Amtes zu Enthebende wird zur Stellungnahme aufgefordert. Sollte er bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, ist ihm eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat einzuräumen. Lässt er diese Frist verstreichen, gilt er auch ohne erneute ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung als seines Amtes enthoben. Äußert er sich, ist eine weitere ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 7/8 der teilnehmenden Mitglieder zustimmen. Ansonsten gilt das Amtsenthebungsverfahren als gescheitert.
5. Beiräte sind vom § 14 dieser Satzung ausgeschlossen.
6. Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind nur in ihrer Funktion innerhalb des Vereins, jedoch nicht innerhalb der rechtlich selbstständigen Selbsthilfegruppen von der Regelung in § 14 dieser Satzung betroffen.

§15 Kostenerstattung / Aufwandsentschädigung

1. Mitglieder der Organe des Vereins gemäß § 7 Absatz (b) bis (e) dieser Satzung erhalten für ihre Tätigkeit keine Tätigkeitsvergütung. Ein Ersatz für tatsächlich entstandene Auslagen (Reisekosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand) wird den Organmitgliedern nach dem unter § 15
(2) folgenden Schlüssel von Seiten des Vereins geleistet. Kann ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen nicht ohne eine Begleitperson zu einer dem Vereinszweck dienenden Veranstaltung anreisen, sind auch der Begleitperson die tatsächlichen Auslagen zu ersetzen. Gleiches gilt, ist eine Begleitperson maßgeblich an Standauf- und -abbau beteiligt, als Standbesetzung oder in anderer Weise für den Verein tätig.
2. Bei der Nutzung des eigenen PKW übernimmt der Verein Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrene Kilometer.
3. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übernimmt der Verein die Kosten der Fahrkarten für die 2. Klasse bei Zugfahrten (in Ausnahmefällen für die 1. Klasse) und bei Flugreisen die Kosten der Tickets für die Economy-Klasse. Der Verein übernimmt jedoch höchstens Fahrtkosten in Höhe von 200,00 € pro Person.
4. Der Verein übernimmt bei Übernachtung die Kosten der Übernachtung, jedoch pro Übernachtung und Person einen Höchstbetrag von 180,00 €.
5. Der Verein übernimmt bei einer eintägigen Reise, welche über 8 Stunden andauert, die Erstattung eines Verpflegungsmehraufwands von 12,00 € pro Person, bei mehrtägigen Reisen die Erstattung eines Betrags von 12,00 € am Anreisetag und von 12,00 € am Abreisetag und von 24,00 € für die sonstigen Zwischentage pro Person.
6. Die in Anspruch nehmende Person ist zur Kosteneffizienz angehalten und soll immer eine für den Verein angemessene Variante wählen.
7. Reisen von Mitgliedern der Organe des Vereins inklusive etwaiger Begleitungen, die allein dem Zwecke der Teilnahme an Mitgliederver-
1. sammlungen dienen, sind dem Gleichheitsgebot aller Mitglieder entsprechend, von einer Kostenerstattung ausgeschlossen. Organisatorisch bedingt entstandene Kosten, welche dem § 15 Absatz 7 Satz 1 dieser Satzung nicht entgegenstehen, werden hingegen übernommen.
8. Eventuell anfallende, tatsächlich höhere Kosten, welche durch diese Regelung nicht gedeckt werden, können dem Verein entsprechend in Rechnung gestellt werden. Über die Erstattung entscheidet der Vorstand auf einer erweiterten Vorstandssitzung. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit beider, die Stimme des vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins mit der Leitung der Sitzung beauftragten Vorstandmitglieds.

§16 Satzungsänderungen / -neuauflagen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen / -neuauflagen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur nächsten MV mitzuteilen.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Parkinson Hilfe e. V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.